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Ein sicherlich nützlicher Hinweis für meine
Internetfreunde die Haustiere halten.
Euer Kollege Martin
Neue Bestimmungen zur Bekämpfung der Tollwut
für Jäger und Hundeführer
Die Tollwut-Verordnung wurde vor einem Jahr neu
gefasst.
Die wesentlichen Neuerungen bestehen aus:
Einer erheblichen Erweiterung des
tollwutgefährdeten Bezirks von 10 km auf 50 km
bzw. 5000 km²
Aufwändigen Untersuchungen von Füchsen nach
Zahl und Zeitraum zur Aufhebung der
Schutzmaßregeln bzw. zum Nachweis der
Tollwutfreiheit einer Region
Sonderbestimmungen für Fledermaustollwut (siehe
auch die "die Pirsch" Nr. 6, 2002)
Veranstaltungen
Hundeausstellungen und Prüfungen sind mindestens
8 Wochen vor Beginn beim Veterinäramt anzuzeigen.
Die zuständige Behörde (Veterinäramt) kann sie
verbieten, wenn dies aus Seuchengründen
erforderlich ist.
Kennzeichnungspflicht
Hunde dürfen nicht frei laufen oder ausgeführt
werden, wenn sie nicht ein Halsband, einen Gurt
oder ähnliches tragen, auf dem Name und
Anschrift des Besitzers oder die
Hunde-Steuermarke befestigt ist. Eine Ausnahme
von dieser Vorschrift gibt es nur für Hunde auf
einem umfriedeten Grundstück und für Jagdhunde
bei jagdlicher Verwendung.
Schutzmaßnahmen bei
Haustieren
Bei tollwutverdächtigen Hunden und Katzen muss
das Veterinäramt die Tötung und unschädliche
Beseitigung anordnen.
Anstelle der Tötung kann das Veterinäramt die
behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung
oder Beseitigung des Verdachtes anordnen, wenn
diese Tiere einen Menschen gebissen haben oder
nachweislich unter Impfschutz stehen. Ein
wirksamer Impfschutz liegt vor, wenn die Impfung
im Falle einer Erstimpfung mindestens 30 Tage und
höchstens 12 Monate zurückliegt oder im Falle
der Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate
nach vorangegangener Tollwutimpfung durchgeführt
worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt.
Im Tollwut gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und
Katzen nur dann frei laufen, wenn sie
nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen
und wenn die Hunde von einer Person begleitet
werden, der sie zuverlässig gehorchen. Katzen
müssen ebenfalls nachweislich unter Impfschutz
stehen.
Nach den Ausführungshinweisen zur
Tollwutverordnung gehorcht ein Hund dann
zuverlässig, wenn er die Befehle der ihn
beaufsichtigenden Person befolgt. Ein Hund kann
als beaufsichtigt gelten, wenn er ständig in
Sichtweite und so nahe bei der Aufsichtsperson
ist, dass ihn die Befehle dieser Person jederzeit
erreichen können.
Für Hunde und Katze muss die sofortige Tötung
angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie
mit seuchenerkranken Tieren in Berührung
gekommen sind (Ansteckungsverdacht). Das
Veterinäramt kann die sofortige Tötung
anordnen, wenn anzunehmen ist, dass sie mit
seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind.
Andere Tiere als Hunde sind lediglich behördlich
zu beobachten. Hunde und Katzen müssen jedoch
nicht getötet werden, wenn sie nachweislich
unter wirksamen Impfschutz stehen. Sie sind
jedoch vom Amtierarzt regelmäßig zu beobachten
und unverzüglich gegen Tollwut zu impfen. Von
der Impfung kann abgesehen werden, wenn sie
bereits mehrmals in kurzen Abständen geimpft
worden sind. Die Nutzung der Hunde ist nur mit
Genehmigung des Amtstierarztes möglich. Die
Dauer der Beobachtung beträgt 6 Monate, bei
geimpften Tieren kann sie auf 2 Monate verkürzt
werden.
Im Einzelfall brauchen auch ungeimpfte Hunde und
Katzen nicht getötet zu werden, wenn die Tiere
sofort für mindestens 3 Monate sicher
eingesperrt werden und die Gefahr der
Tollwutverschleppung ausgeschlossen wird.
Schutzmaßnahmen bei
Wildtollwut
Tollwutverdächtige wildlebende Tiere müssen vom
Jagdausübungsberechtigten sofort erlegt und
unschädlich beseitigt werden oder zur
Untersuchung zur Feststellung der Tollwut
bereitgestellt werden. Dabei ist bei Füchsen und
kleineren Tieren oder der ganze Tierkörper, bei
größeren Tieren nur der Kopf zur Untersuchung
zu bringen. Wenn das Untersuchungsmaterial nicht
abgeliefert wird (Untersuchungsamt oder
Veterinäramt), muss mitgeteilt werden, wo es
sich befindet.
Wenn Tollwut nachweislich durch den Fuchs
verbreitet wird, kann die zuständige Behörde
die verstärkte Bejagung durch die
Jagdausübungsberechtigten und die orale
Immunisierung (Schluckimpfung) anordnen.
Dies ist immer dann gegeben, wenn ein Gebiet zum
Tollwut gefährdeten Bezirk erklärt wird oder
wenn zu befürchten ist, dass die Tollwut in ein
bisher tollwutfreies Gebiet eingeschleppt wird.
Dabei ist der Jagdausübungsberechtigte zur
verstärkten Bejagung und zur Mitwirkung bei der
Auslegung der Impfköder verpflichtet. Zur
Dokumentation eines tollwutfreien Gebietes, das
die Bundesländer gemeinsam in Form eines
Untersuchungsprogramms erstellt haben, ist neben
nachweislicher Tollwutfreiheit und dem Aussetzen
der Schluckimpfung über mindestens vier Jahre
eine zusätzliche Untersuchung von Füchsen
erforderlich:
In Form einer Stichprobe müssen dabei jährlich
mindestens 8 Füchse pro 100 km² untersucht
werden. Sollten in einem Gebiet über einen
Zeitraum von vier Jahren keine Tollwutfälle
registriert worden sein, kann die
Untersuchungszahl halbiert werden. Die
Stichproben müssen auf das gesamte
Einzugsgebiet, das ist in der Regel das
Kreisgebiet, verteilt werden. In das
Untersuchungsprogramm sind vor allem alle
verendeten, kranken, verhaltensgestörten oder
anderweitig auffälligen Füchse einzubeziehen.
In Zeiten erhöhter Ansteckungsgefahr hat eine
verstärkte Beprobung verendeter, kranker oder
sonst auffälliger Füchse zu erfolgen.
Der Tollwut gefährdete Bezirk wurde gegenüber
der alten Verordnung erheblich ausgeweitet unter
Einbeziehung der Fledermaustollwut, einer
Sonderform der Tollwutinfektion bei Wildtieren.
Wird Tollwut bei einem Wildtier oder der Verdacht
des Ausbruchs amtlich festgestellt, so erklärt
die zuständige Behörde (Veterinäramt) unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5000
km² oder mit einem Radius von mindestens 40 km
um die Tierhaltung, die Abschuss-, Tötungs- oder
Fundstelle zum gefährdeten Bezirk und gibt dies
öffentlich bekannt. Bei Haustiertollwut gilt
dies nur, wenn davon auszugehen ist, dass die
Umgebung des Haustieres mit Tollwut verseucht
ist. Im Falle des Ausbruches oder des Verdachts
des Ausbruches ist der gefährdete Bezirk
einzurichten, wenn die Behörde dies für
erforderlich hält. Im Falle des Verdachts des
Ausbruchs, d. h. die Tiere zeigen zwar
Erscheinungen der Tollwut, der eindeutige
Nachweis ist jedoch noch nicht erfolgt, ist in
jedem Fall durch Folgeuntersuchungen im
anerkannten Labor der Tollwutnachweis bzw. das
nicht Vorliegen von Tollwut zu erbringen. Im
letzt genannten Fall werden alle Maßnahmen
unverzüglich aufgehoben. Im Falle von
Fledermaustollwut entscheidet die zuständige
Behörde, ob ein derartiger Sperrbezirk
erforderlich ist. Die Fledermaustollwut wird
durch einen besonderen Virustyp hervorgerufen,
der bisher nur bei dieser Tierart nachgewiesen
wurde. Somit stellt die Fledermaustollwut ein
eigenständiges Seuchengeschehen dar. Auch diese
Tollwutform ist auf den Menschen übertragbar.
Todesfälle nach unbehandelten Fledermausbissen
beweisen dies. Die Behandlung des Menschen nach
Fledermausbissen erfolgt wie nach Bissen durch
die übrigen Tierarten.
Aufhebung der
Schutzmaßnahmen
Die Schutzmaßnahmen bei Haustiertollwut werden
dann aufgehoben, wenn die Tollwut bei Haustieren
erloschen ist oder der Verdacht beseitigt ist
oder sich als unbegründet herausgestellt hat.
Die verendeten oder getöteten Tiere müssen
unschädlich beseitigt und die vorgeschriebene
Schlussdesinfektion muss erfolgt sein.
Bei wild lebenden Tieren ist die Tollwut als
erloschen anzusehen, wenn in einem Zeitraum von
mindestens zwei Jahren keine Schluckimpfung der
Füchse stattgefunden hat und in dieser Zeit kein
Tollwutfall auftrat, wobei jährlich mindestens
acht Füchse auf 100 km² untersucht sein müssen
unter der Bevorzugung von verendeten oder sonst
auffälligen Tieren und der flächendeckenden
Verteilung (siehe vorne).
Wird dagegen in diesem Gebiet
weiterhin die Schluckimpfung durchgeführt, was
vorläufig die Regel sein dürfte, müssen über
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren
Tollwutfreiheit dieses Gebietes nachgewiesen
sowie die genannten mindestens acht Füchse auf
100 km² untersucht sein. Zusätzlich müssen im
genannten Zeitraum auf einer Fläche von
mindestens 5000 km² oder mit einem Radius von
mindestens 40 km um die Abschuss-, Tötungs- oder
Fundstelle jährlich 323 Füchse auf Schutzstoffe
gegen Tollwut im Blut (Antikörper) untersucht
sein.
Folgerungen für die Jagdausübung
Gegenüber den früheren Bestimmungen ist der
Nachweis der Tollwutfreiheit wesentlich
aufwändiger geworden.
Für die Jagdpraxis bedeutet dies, dass nach
Möglichkeit jeder verendete oder erlegte
auffällige Fuchs zur Untersuchung kommen sollte.
Dies gilt auch für Normalabschüsse nach
Absprache mit dem zuständigen Staatlichen
Veterinäramt.
Dr. Wolfgang Dingeldein
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